Dichtheitsprüfung
AREI informiert: Die vorgeschriebene Dichtheitsprüfung.
Rechtliches (§ 261a Landeswassergesetz NRW) zur Dichtheitsprüfung :
Jeder Grundstückseigentümer ist als Betreiber im Erdreich oder unzugänglich verlegter Abwasserleitungen nach derzeit geltenden Gesetzen verpflichtet, seine Schmutz- oder Mischwasserleitungen bis Ende 2015 auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Grundsätzliches zur Dichtheitsprüfung:
Vor der eigentlichen Dichtheitsprüfung sind eine Reinigung und eine optische Inspektion (TV-Kamerabefahrung) der Hausanschlussleitung erforderlich. Diese Vorarbeiten erfolgen in der Regel ohne Aufgrabungen und ohne Eingriff in die Bausubstanz. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Reinigung
Die Reinigung erfolgt in der Regel durch den Einsatz von Hochdruck-Spüldüsen, die entweder über Revisionsschächte oder -klappen vom Grundstück her eingeführt werden und in Fließrichtung des Abwassers spülen. Eine Spülung ist auch vom Hauptkanal aus über spezielle kameraüberwachte Hochdruck-Satelliten-Spüllafetten möglich. Mit dem Hochdruckspülverfahren können lose Verschmutzungen und auch die meisten Ablagerungen und Verfestigungen beseitigt werden.
Optische Inspektion
Nach Beseitigung aller Verschmutzungen erfolgt eine optische Inspektion mit einer Kanal-TV-Kamera. Bei der optischen Inspektion werden der Zustand der Leitungen bzw. alle sichtbaren Schäden festgestellt. Die Schadensauswertung lässt Rückschlüsse auf die Dichtheit des Kanals zu. Die Inspektion kann auch hier entweder von einer Revisionsöffnung aus dem Haus heraus oder mit einer speziellen Satellitenkamera vom Hauptkanal aus erfolgen. Problematisch sind verzweigte Leitungssysteme, deren Äste vom Grundstück her unzugänglich sind (kein Revisionsschacht) und vom Hauptkanal aus nicht erreicht werden können.
Die Dichtheitsprüfung hat nach DIN 1986-30 oder DIN EN 1610 zu erfolgen. Die Prüfung kann durch optische Inspektion (TV-Kamera) oder eine Prüfung auf Wasserdichtheit erfolgen. Ist eine optische Inspektion nicht durchführbar (z.B. keine Zugänglichkeit) oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist die Wasserdichtheit nachzuweisen.
Da mit der TV-Inspektion eine eindeutige Aussage über die Dichtigkeit einer Leitung nicht immer möglich ist, weil z.B. undichte Rohrverbindungen (Muffen) nicht zu erkennen sind, sollte überlegt werden, ob aus Kostengründen an Stelle einer Kamerauntersuchung mit anschließender Dichtheitsprüfung nicht sofort eine Dichtheitsprüfung durchgeführt wird.
Eine Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Bei Hausanschlüssen erfolgt sie in der Regel mit Wasser.
Nach dem Absperren der Leitung wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser geflutet und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (ca. 15 Min.). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial abhängiger Wasserverlust nicht überschritten wird.
Mit speziellen Geräten ist alternativ auch eine Einzeldichtheitsprüfung der Rohrverbindungen (Muffen) möglich. Undichte Hausanschlüsse müssen saniert werden.
LANDESWASSERGESETZ NRW § 61a
Der § 61a ist ab dem 11.12.2007 gültig und hat den § 45 aus der Landesbauordnung NRW, gültig seit 01.01.1996, abgelöst.
§ 61a Private Abwasseranlagen
Abs. 1:
Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Abwasseranlagen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
Abs. 2:
Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
Abs. 3:
Der Eigentümer eines Grundstückes hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstückes nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.
Abs. 4:
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
Abs. 5:
Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebiets die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei der Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
Abs. 6:
Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Abs. 7:
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
AREI, am Ende immer eine saubere Sache.


